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Reisebedingungen der Firma Reisedienst Orth GmbH
Sehr geehrte Kunden,
zum 1. Juli 2018 ändert sich die Rechtslage. Es treten neue Bestimmungen in Kraft. Für Buchungen ab diesem Zeitpunkt (es gilt das Buchungsdatum, nicht das Reisedatum) gelten deshalb auch neue Reisebedingungen.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Reisedienst Orth abgekürzt (ORTH), im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

  • Für alle Buchungswege gilt:
  • Grundlage des Angebots von ORTH und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit dem Kunden diese bei der Buchung vorliegen.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ORTH vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ORTH vor, an das ORTH für die Dauer von 10 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ORTH bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ORTH die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  • Die von ORTH gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  • Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    • Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Mail, per SMS oder per Telefax erfolgen, gilt:
    • Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von ORTH erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde ORTH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 10 Werktage gebunden.
    • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch ORTH zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ORTH dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
      • Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
      • Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
      • Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
      • Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
      • Soweit der Vertragstext von ORTH im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
      • Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde ORTH den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 10 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
      • Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
      • Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. ORTH ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
      • Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von ORTH beim Kunden zu Stande.
      • Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. ORTH wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
        • ORTH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

          Bezahlung

          • ORTH und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Bei Tagesfahrten ist der Restbetrag erst bis 5 Tage vor Reisebeginn vom Kunden an ORTH zu zahlen.
          • Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ORTH zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ORTH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

            Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

            • Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ORTH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ORTH vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
            • ORTH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
            • Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ORTH gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ORTH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
            • Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte ORTH für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

              Preiserhöhung; Preissenkung

              • ORTH behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
              • eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
              • eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
              • eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
              • Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern ORTH den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
              • Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
              • Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann ORTH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
              • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ORTH vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
              • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ORTH vom Kunden verlangen.
                • Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
                • Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ORTH verteuert hat
                • ORTH ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für ORTH führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ORTH zu erstatten. ORTH darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ORTH tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. ORTH hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
                • Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
                • Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ORTH gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von ORTH gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

                    Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

                    • Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ORTH unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
                    • Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ORTH den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ORTH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von ORTH unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

                      ORTH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei ORTH kann die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.


                      Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

                      • bis 45 Tage vor Reiseantritt                                             30%
                      • vom 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt                                50%
                      • vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt                                70%
                      • vom 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt                                  80%
                      • ab dem 3. Tag bzw. Nichtantritt am Anreisetag            95% 

                       

                      Busreisen/Tagesfahrten mit und ohne Zusatzleistung

                      • bis 45 Tage vor Reiseantritt                                             10%
                      • vom 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt                                30%
                      • vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt                                50%
                      • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                                  60%
                      • vom 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt                                    80%
                      • ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise           90 %

                       

                      See- und Flusskreuzfahrten

                      •  bis 45. Tag vor Reiseantritt                                              30%
                      • vom 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt                                50%
                      • vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt                                70%
                      • vom 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt                                  80%
                      • am 3.Tag bzw. Nichtantritt am Anreisetag                    95% 

                       

                      Wird durch die Teilstornierung einer Buchung die Umbuchung in eine andere Zimmerart (z.B. Einzelzimmer) notwendig, so hat der Stornierende etwaige Mehrkosten (z.B. Einzelzimmerzuschlag) zu übernehmen. 

                      Sind bei einer Reise Theater-, Opern-, Musical- oder Veranstaltungskarten gebucht, muss bei Stornierungen der Gegenwert der Eintrittskarten berechnet werden, falls diese nicht anderweitig genutzt werden können.

                      • Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ORTH nachzuweisen, dass ORTH überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ORTH geforderte Entschädigungspauschale.
                      • ORTH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ORTH nachweist, dass ORTH wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ORTH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
                      • Ist ORTH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat ORTH unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
                      • Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von ORTH durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ORTH 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
                      • Den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfehlen wir Ihnen dringend, bei unserem Partner URV Reiseversicherung - www.urv.de.

                        Umbuchungen

                        • Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ORTH keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ORTH bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung 30 € pro betroffenen Reisenden.
                        • Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

                          Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

                          ORTH kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

                          •  Bei allen Reisen von ORTH liegt eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen zu Grunde. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann ORTH die Reise absagen.  
                          • ORTH hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
                          • ORTH ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
                          • Ein Rücktritt von ORTH ist bei mehrtägigen Reisen später als 14 Tage vor Reisebeginn unzulässig. Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens:

                             - 14 Tage vor Reisebeginn bei mehrtägigen Reisen  
                            -   5 Tage vor Reisebeginn bei Tagesfahrten

                            • Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

                              Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

                              • ORTH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von ORTH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ORTH beruht.
                              • Kündigt ORTH, so behält ORTH den Anspruch auf den Reisepreis; ORTH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ORTH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

                                Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

                                • Reiseunterlagen

                                  Der Kunde hat ORTH oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von ORTH mitgeteilten Frist erhält.

                                  Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

                                  • Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
                                  • Soweit ORTH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
                                  • Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ORTH vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von ORTH vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ORTH unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ORTH zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ORTH bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
                                  • Der Vertreter von ORTH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

                                    Fristsetzung vor Kündigung

                                      Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er ORTH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ORTH verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

                                      • Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
                                      • Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und ORTH können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
                                      • Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich ORTH, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

                                        Beschränkung der Haftung

                                        • Die vertragliche Haftung von ORTH für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
                                        • ORTH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ORTH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

                                          ORTH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ORTH ursächlich geworden ist.

                                          Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

                                          Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber ORTH geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

                                          Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

                                          • ORTH informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
                                          • Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ORTH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ORTH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ORTH den Kunden informieren.
                                          • Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ORTH den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
                                          • Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von ORTH oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von ORTH einzusehen.

                                            Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

                                            ORTH wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
                                            Bei allen Reisen - soweit in der jeweiligen Reiseausschreibung nicht anders angegeben - ist für EU-Bürger das Mitführen des Personalausweises bzw. des Reisepasses ausreichend.

                                            • Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn ORTH nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
                                            • ORTH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ORTH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ORTH eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. Bei Auslandsreisen genügt der gültige Bundespersonalausweis oder ein gültiger Reisepass. Bei visumpflichtigen Ländern ist unbedingt ein gültiger Reisepass erforderlich. Der Reisende muss daher prüfen, ob der Pass oder Ausweis, vom Tag des Reiseendes gerechnet, noch mindestens 6 Monate gültig ist.
                                            • Die angebotenen Pauschalreisen und Tagesfahrten sind im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität dann nicht geeignet, sofern ein Ein- bzw. Aussteigen in bzw. aus dem Bus nicht ohne fremde Hilfe möglich ist.

                                              Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

                                              • ORTH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ORTH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. ORTH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform  http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
                                              • Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und ORTH die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können ORTH ausschließlich an deren Sitz verklagen.
                                              • Für Klagen von ORTH gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ORTH vereinbart.

                                                 

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                                                © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2018
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                                                Reiseveranstalter ist:
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                                                Geschäftsführer Robert Orth, Jens Orth
                                                Handelsregister HRB 7640
                                                Westheider Weg 25 – 33775 Versmold
                                                Telefon 05423-9437 0 – Telefax 05423-9437 40
                                                Email: info@orthreisen.de

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